Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand: 1.6. 2006 (AGB als PDF runterladen)

Vorbemerkung
Individualvertraglich vereinbarten Bestimmungen innerhalb des Vertragsverhältnisses gehen den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam.
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers sind nur insoweit wirksam vereinbart, wenn sie der GROWIE UG rechtzeitig zur Kenntnis gebracht wurden und soweit sie den individualvertraglichen wie auch den nachfolgenden Bestimmungen nicht entgegenstehen.

1. Bestellung und Auftragsannahme
(1) Sämtliche Bestellungen, die der GROWIE UG vom Käufer unmittelbar oder über Außendienstmitarbeiter erteilt werden, bedürfen der Annahme durch schriftliche Auftragsbestätigung, es sei denn, es handelt sich um ein Bargeschäft.
(2) Abweichungen der bestellten oder gelieferten Artikel von derBestellung, insbesondere im Hinblick auf Material und Ausführung, bleiben im Rahmen des technischen Fortschritts ausdrücklich vorbehalten.

2. Lieferzeit
(1) Falls eine Lieferzeit vereinbart oder erforderlich ist, gilt Folgendes: Die von der GROWIE UG genannten Liefertermine sind unverbindlich, es sei denn, sie sind ausdrücklich als „verbindlicher Liefertermin“ von der GROWIE UG schriftlich bestätigt worden.
(2) Die Lieferung durch die GROWIE UG steht unter dem Vorbehalt der Selbstbelieferung. Die GROWIE UG wird dem Käufer unverzüglich Mitteilung machen, falls eine Selbstbelieferung nicht stattfindet. Findet eine Selbstbelieferung nicht statt, gilt der Kaufvertrag als nicht geschlossen. Ein von der GROWIE UG übernommenes Beschaffungsrisiko existiert nicht.
(3) Voraussetzung der Einhaltung der Lieferzeit ist die rechtzeitige Erfüllung der vom Käufer übernommen Vertragspflichten, insbesondere die Leistung der vereinbarten Zahlungen und gegebenenfalls die Erbringung der vereinbarten Sicherheit.
(4) Im Übrigen ist der Käufer im Falle eines von der GROWIE UG zu vertretenden Verzuges zur Geltendmachung weiterer Rechte erst dann berechtigt, wenn eine von ihm nach Verzugseintritt gesetzte Nachfrist von mindestens drei Wochen fruchtlos verstrichen ist.

3. Versand
(1) Ist ein Versand der bestellten Ware erforderlich, so folgt dieser ab Sitz der GROWIE UG oder dessen Vorlieferanten auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Mangels besonderer Vereinbarungen steht der GROWIE UG die Wahl des Transportunternehmers sowie die Art des Transportmittels frei. Die Gefahr geht auch dann mit der Absendung ab Sitz der GROWIE UG oder dessen Vorlieferanten auf den Käufer über, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist.
(2) Verzögert sich der Versand durch Umstände, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr bereits im Zeitpunkt der Versandbereitschaft auf den Käufer über. Die durch die Verzögerung entstehenden Kosten (insbesondere Lagerspesen) hat der Käufer zu tragen.
(3) Die GROWIE UG ist nicht verpflichtet, die Sendung gegen Transportschäden zu versichern oder versichern zu lassen, es sei denn eine entsprechende Verpflichtung ist von der GROWIE UG schriftlich übernommen worden.

4. Haftung für Mängel
(1) Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferte Ware sofort nach Ablieferung zu untersuchen und bestehende Mängel der GROWIE UG unverzüglich (längstens bis zum übernächsten auf die Ablieferung folgenden Werktag) schriftlich mitzuteilen. Mängel, die verspätet, also entgegen der vorstehenden Pflicht, gerügt wurden, werden vom Lieferanten nicht berücksichtigt und sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.
Mängelrügen werden als solche nur dann von der GROWIE UG anerkannt, wenn sie schriftlich mitgeteilt wurden. Rügen, die gegenüber Außendienstmitarbeitern oder Transporteuren oder sonstigen Dritten gegenüber geltend gemacht werden, stellen keine form- und fristgerechten Rügen dar. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich bei den angebotenen Produkten der GROWIE UG um Naturprodukte handelt, die in Form, Höhe Wuchs und Farbe natürlichen Schwankungen unterliegen. Derartige Unterschiede sind keine Mängel. Es wird auch darauf hingewiesen, dass es sich bei Saatgutwerbeartikeln um Werbeartikel handelt, die einer Gewissen Handlung/Aktivität seitens des Anwenders bedürfen (Einpflanzen, gießen etc.), um mindestens eine oder mehrere Pflanzen zum Keimen zu bringen. Für Anwenderfehler wird keine Haftung übernommen.
(2) Die im Falle eines Mangels erforderliche Rücksendung der Ware an die GROWIE UG kann nur mit deren vorherigem Einverständnis erfolgen. Rücksendungen, die ohne vorheriges Einverständnis der GROWIE UG erfolgen, brauchen von dieser nicht angenommen zu werden. In diesem Fall trägt der Käufer die Kosten der Rücksendung.
(3) Für den Fall, dass aufgrund einer berechtigten Mängelrüge eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgt, gelten die Bestimmungen über die Lieferzeit entsprechend.
(4) Das Vorliegen eines solchen festgestellten und durch wirksame Mängelrüge mitgeteilten Mangels begründet folgende Rechte des Käufers.
(a) Der Käufer hat im Falle der Mangelhaftigkeit zunächst das Recht, von der GROWIE UG Nacherfüllung zu verlangen.Das Wahlrecht, ob eine Neulieferung der Sache oder eine Mangelbehebung stattfindet, trifft hierbei die GROWIE UG nach eigenem Ermessen.
(b) Darüber hinaus hat die GROWIE UG das Recht, bei Fehlschlag eines Nacherfüllungsversuches einer neuerlichen Nacherfüllung, wiederum nach eigener Wahl, vorzunehmen. Erst wenn auch die wiederholte Nacherfüllung fehlschlägt, steht dem Käufer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern.
(5) Der Käufer kann ausschließlich in Fällen grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung der Pflicht zur Lieferung mangelfreier Sachen Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Er hat den eingetretenen Schaden dem Grunde und der Höhe nach nachzuweisen. Gleiches trifft auf die vergeblichen Aufwendungen zu.
(6) Die Gewährleistungsfrist beträgt für neue und gebrauchte Güter ein Jahr seit Auslieferung. Der Käufer hat in jedem Fall zu beweisen, dass der Mangel bereits bei Auslieferung vorgelegen hat.

5. Haftung für Pflichtverletzung der GROWIE UG im Übrigen
Unbeschadet der Bestimmungen über die Gewährleistung sowie anderer in diesen Bestimmungen getroffener speziellen Regelungen gilt in Fällen einer Pflichtverletzung der GROWIE UG Folgendes:
(1) Der Käufer hat der GROWIE UG zur Beseitigung der Pflichtverletzung eine angemessene Nacherfüllungsfrist zu gewähren, welche drei Wochen nicht unterschreiten darf.Erst nach erfolglosem Ablauf der Nacherfüllungsfrist kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz verlangen.
(2) Schadensersatz kann der Käufer nur in Fällen grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung durch die GROWIE UG geltend machen. Der Schadensersatz statt der Leistung (bei Nichterfüllung, § 280 III i.V.m. § 281 BGB) sowie der Verzögerungsschaden (§ 280 II i.V.m. § 286 BGB) ist auf das negative Interesse begrenzt, Schadensersatz wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung (§ 282 BGB) ist auf die Höhe des Kaufpreises begrenzt. Schadensersatz statt der Leistung bei Ausschluss der Leistungspflicht (Unmöglichkeit) ist ausgeschlossen.
(3) Ist der Käufer für Umstände, die ihn zum Rücktritt berechtigen würden, allein oder überwiegend verantwortlich oder ist der zum Rücktritt berechtigende Umstand während des Annahmeverzuges des Käufers eingetreten, ist der Rücktritt ausgeschlossen.

6. Ausschluss von Beschaffungsrisiko und Garantien
Die GROWIE UG übernimmt keinerlei Beschaffungsrisiko und auch keine irgendwie gearteten Garantien, es sei den, hierüber ist eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung mit dem Käufer geschlossen.

7. Preise
Die Preisberechnung erfolgt ab Sitz des Lieferanten oder Vorlieferanten in Euro zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer.

8. Zahlungsbedingungen
(1) Sämtliche Rechnungen von der GROWIE UG sind 14 Tage netto Kasse zu bezahlen. Ein Skontoabzug bedarf der vorherigen schriftlichen Vereinbarung.

(2) Bei Überschreitung des Zahlungsziels und nach erfolgter Mahnung sind Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank auf den Rechnungsbetrag zu zahlen.
(3) Werden Wechsel oder Schecks nicht termingerecht durch den Bezogenen gutgeschrieben, so werden in diesem Zeitpunkt sämtliche anderweitig bestehenden Forderungen von der GROWIE UG gegenüber dem Käufer fällig. Anderweitig bestehende Zahlungsziele verfallen. Dasselbe gilt für den Fall, dass eine Forderung bei Fälligkeit nicht bezahlt ist.
(4) Eine Zurückhaltung der Zahlung oder eine Aufrechnung wegen gegebenenfalls bestehender Gegenansprüche des Käufers ist mit Ausnahme unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen ausgeschlossen.
(5) Sämtliche Forderungen von der GROWIE UG gegen den Kunden, egal aus welchem Rechtsverhältnis, sind sofort zur Zahlung fällig, wenn ein Sachverhalt verwirklicht wird, der gemäß gesetzlicher Bestimmungen oder vertraglicher Bestimmungen die GROWIE UG zum Rücktritt berechtigt.

9. Eigentumsvorbehalt
(1) Jede von der GROWIE UG gelieferte Ware bleibt dessen Eigentum bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises und bis zur vollständigen Erledigung sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung resultierender Forderungen (erweiterter Eigentumsvorbehalt).
Eine wie auch immer geartete Verfügung über die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware durch den Käufer ist nur im regelmäßigen Geschäftsverkehr des Käufers gestattet. Keinesfalls darf aber die Ware aber im Rahmen des regelmäßigen Geschäftsverkehrs zur Sicherung an Dritte übereignet werden.
(2) Im Falle des Verkaufs der Ware im regelmäßigen Geschäftsverkehr tritt der bezahlte Kaufpreis an die Stelle der Ware. Der Käufer tritt bereits jetzt alle aus einer etwaigen Veräußerung entstehenden Forderungen an die GROWIE UG ab. Der Käufer ist ermächtigt, diese Forderungen solange einzuziehen, als er seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber der GROWIE UG nachkommt. Mit Rücksicht auf den verlängerten Eigentumsvorbehalt (Vorausabtretung der jeweiligen Kaufpreis-forderung) ist eine Abtretung an Dritte, insbesondere an ein Kredit-institut, vertragswidrig und daher unzulässig. Die GROWIE UG ist jederzeit berechtigt, die Verkaufsunterlagen des Käufers zu prüfen und dessen Abnehmer von der Abtretung zu informieren.
(3) Ist die Forderung des Käufers aus dem Weiterverkauf in ein Kontokorrent aufgenommen worden, tritt der Käufer hiermit bereits auch seine Forderung aus dem Kontokorrent gegenüber seinem Abnehmer an die GROWIE UG ab. Die Abtretung erfolgt in Höhe des Betrages, den die GROWIE UG dem Käufer für die weiterveräußerte Vorbehaltsware berechnet hatte.
(4) Im Falle einer Pfändung der Ware beim Käufer ist die GROWIE UG sofort unter Übersendung einer Abschrift des Zwangsvollstreckungs-protokolls und einer eidesstattlichen Versicherung darüber zu unterrichten, dass es sich bei der gepfändeten Ware um die von der GROWIE UG gelieferte und unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware handelt.
(5) Übersteigt der Wert der Sicherheiten gemäß der vorstehenden Absätze dieser Ziffer den Betrag der hierdurch gesicherten noch offenen Forderungen auf absehbare Dauer um mehr als 20 %, ist der Käufer berechtigt, von der GROWIE UG insoweit die Freigabe von Sicherheiten zu verlangen, als die Überschreitung vorliegt.
(6) Die Geltendmachung der Rechte der GROWIE UG aus dem Eigentumsvorbehalt entbindet den Käufer nicht von seinen vertraglichen Verpflichtungen. Der Wert der Ware im Zeitpunkt der Rücknahme wird lediglich auf die bestehende Forderung von der GROWIE UG gegen den Käufer angerechnet.

10. Rücktrittsrecht von der GROWIE UG
Die GROWIE UG ist aus folgenden Gründen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten:
(a) Wenn sich entgegen der vor Vertragsschluss bestehenden Annahme ergibt, dass der Käufer nicht kreditwürdig ist. Kreditunwürdigkeit kann ohne weiteres angenommen werden in einem Fall des Wechsel- oder Scheckprotestes, der Zahlungseinstellung durch den Käufer oder eines erfolglosen Zwangsvollstreckungsversuches beim Käufer. Nicht erforderlich ist, dass es sich um Beziehungen zwischen der GROWIE UG und Käufer handelt.
(b) Wenn sich herausstellt, dass der Käufer unzutreffende Angaben im Hinblick auf seine Kreditwürdigkeit gemacht hat und diese Angaben von erheblicher Bedeutung sind.
(c) Wenn die unter Eigentumsvorbehalt von der GROWIE UG stehende Ware anders als im regelmäßigen Geschäftsverkehr des Käufers veräußert wird, insbesondere durch Sicherungsübereignung oder Verpfändung. Ausnahmen hiervon bestehen nur, soweit die GROWIE UG ihr Einverständnis mit der Veräußerung schriftlich Erklärt hat.

11. Publikationen
Der Käufer ist damit einverstanden, dass der GROWIE UG gestattet ist, im Rahmen der Geschäftstätigkeit das Produkt des Käufers, sei es ein Gegenstand oder eine grafische Gestaltung eines Bildes, eines Logos oder einer Aufschrift, für Werbezwecke zu verwenden und in Werbemedien der GROWIE UG abzubilden.

12. Erfüllungsort und Gerichtsstand
(1) Soweit der Käufer, Unternehmer oder juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist der Sitz der GROWIE UG ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Sämtliche Verpflichtungen aus dem aus dem Vertragsverhältnis gelten als am Sitz der GROWIE UG zu erbringen.
(2) In jedem Fall, insbesondere auch bei grenzüberschreitenden Lieferungen, gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Druckfehler, Irrtümer und Änderungen vorbehalten. Mit erscheinen dieser Ausgabe verlieren alle bisherigen Geschäftsbedingungen ihre Gültigkeit.